Präambel
Diese Geschäftsordnung gilt für den Vorstand nach § 10 Abs. 5 der Satzung in der am 27.11.2022 von der Gründungsversammlung beschlossene Form.
Sie regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands.
Bei den Ausführungen zu Personen wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Dies soll in keiner Form eine Diskriminierung darstellen.
§ 1 - Sitzungen
(1) Vorstandssitzungen sollen regelmäßig 4 mal im Jahr stattfinden. In Ausnahme-fällen können auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitglieds weitere Sitzungen einberufen werden.
(2) Der Vorstand legt die Termine für die turnusmäßigen Vorstandssitzungen jeweils zu Beginn des Jahres für das laufende Jahr fest.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei
Nichtteilnahme muss dem Vorsitzenden eine Entschuldigung vorgelegt werden.
(4) Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung, sein Stell-vertreter schriftlich oder per E-Mail ein.
(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen; im Verhinderungsfall werden diese durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
§ 2 - Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den
stellvertretenden Vorsitzenden, aufgestellt.
(2) Die Tagesordnung muss alle Anträge der Vorstandsmitglieder enthalten, die bis 10 Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden eingegangen sind.
(3) Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern 7 Tage vor dem Sitzungstermin
schriftlich mitzuteilen.
§ 3 - Vertraulichkeit/Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden; insbesondere kann er sachkundige Personen hinzuziehen.
(3) Ist ein Geschäftsführer bestellt worden, welcher nicht Mitglied des Vorstands ist, nimmt dieser regelmäßig beratend an den Vorstandssitzungen teil.
(4) Die Teilnehmer der Sitzung haben Stillschweigen über den Verlauf und die
Sitzungsergebnisse zu wahren.
§ 4 - Beratungs- und Beschlussgegenstände
(1) Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die in der Tagesordnung
festgelegten Punkte.
(2) Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur
Beschlussfassung nur zugelassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Andernfalls können sie zur Beratung zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmt.
§ 5 - Beschlussfassung
(1) Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstands berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Vorstandsmitglieder, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(3) Über die Form der Abstimmung bestimmt der Sitzungsleiter.
(4) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.
§ 6 - Protokoll
(1) Über Vorstandssitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen. Das Protokoll muss umfassen: Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses. Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen wörtlich in das Protokoll aufgenommen werden.
(2) Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unter-zeichnen.
(3) Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.
Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.
§ 7 - Ressortaufteilung
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Kassenwart (§ 10 Abs. 1 der Satzung). Neben der allgemeinen Vertretung des Vereins i. S. d. § 26 BGB werden die, durch den Verein zu erledigenden Aufgaben wie folgt verteilt.
a) Der 1. Vorsitzender
vertritt den Verein gegenüber allen Geschäftspartnern und im Interesse der Vereinsbelange. Er pflegt die Beziehungen zu den örtlichen und regionalen Vertretern des öffentlichen Lebens. Er ist verpflichtet, sich über die Arbeit der anderen Mitglieder des Vorstandes, seiner Arbeitsgruppen und Mitarbeiter zu unterrichten und diese zur Erledigung seiner Aufgaben heranzuziehen.
Der 1. Vorsitzende leitet den Vorstand, die Ausschusssitzungen, die Mitgliederversammlungen. Er ist verantwortlich für die Zusammenarbeit im Vorstand, für das Personalwesen und für die Koordination der Projektgruppen.
Er ist verantwortlich für die frühzeitige Einberufung der Sitzungen und Versammlungen.
Er kann im Einzelfall Rechtsgeschäfte ohne vorherige Zustimmung der Vorstandschaft bis zu einer Höhe von 3.000,00 EUR abschließen. Die Genehmigung der Vorstandschaft ist in diesen Fällen durch eine nachträgliche Zustimmung einzuholen.
b) Stellvertretender Vorsitzender
zeichnet in erster Linie für den Internen Bereich des Vereins verantwortlich und überwacht bzw. koordiniert unter Zuhilfenahme der Vereinsmitglieder oder Dritter die Pflege und Instandhaltung der Liegenschaften und Einrichtungen des Vereins.
c) Kassenwart
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und leitet die Wirtschafts- und Kassengeschäfte des Vereins nach den vereinbarten und beschlossenen Finanz- richtliniendes Vereins. Ihm obliegt die Erstellung des Finanzplans (Budget) und die Überwachung derselben sowie des Zahlungsverkehrs. Er ist berechtigt, bestimmte Geldgeschäfte an andere Mitglieder zu delegieren.
d) Geschäftsführer
Wenn ein Geschäftsführer bestellt wurde, ergibt sich dessen Tätigkeitsbereich aus seiner Aufgabenbeschreibung des Arbeitsvertrages. Diese kann auch hier wiederholend aufgenommen werden.
Vertretungsregelungen
Kann ein Vorstandsmitglied die oben aufgeführten internen Aufgaben der Geschäftsführung aufgrund von Abwesenheit, Krankheit etc. nicht wahrnehmen, gilt folgende Vertretungsregelung:
- der 1. Vorsitzende wird vertreten durch den 2. Vorsitzenden.
- der Kassenwart wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter
Berichtspflichten
Auf den Vorstandssitzungen haben die Mitglieder des Vorstandes über ihr Ressort Bericht zu erstatten. Erforderliche Unterlagen sind vorzulegen. Alle Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, sich über die weiteren Ressorts zu informieren.
Der Geschäftsführungsbericht auf der Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden erstattet. Die Mitglieder des Vorstandes haben den Bericht für ihren Bereich vorzubereiten.
§ 8 - ORGA-Ausschuss
(1) Alle ORGA-Mitglieder wirken gemeinsam an den Beschlussfassungen mit.
(2) Aufgaben und Zuständigkeit des ORGA-Ausschusses ist die Planung und Organisation vereinseigener Veranstaltungen.
(3) Regeln der ORGA-Ausschuss-Sitzungen:
a) Die Leitung obliegt einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
b) Alle Ausschussmitglieder haben Sitz und Stimme.
c) Die Stimmabgabe erfolgt stets per Handzeichen.
d) Der ORGA-Ausschuss entscheidet stets mit einfacher Mehrheit
e) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
f) Jedes Ausschussmitglied sowie der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte der Platzwart und die Geschäfts- stelle erhalten ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist.
§ 9 - Geschäftsstelle
Die zentrale Verwaltung des Vereins erfolgt über die Geschäftsstelle
§ 10 Finanzen
Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Für den Verein gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
§ 11 Haushaltsplan
Der Haushaltsplan basiert auf den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Kostendeckung und Solidarität.
Die Aufwendungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Die Investitionen müssen durch finanzielle Mittel, sei es durch Eigenkapital oder Fremdkapital gedeckt sein.
§ 12 - Behandlung von Spenden
Finanzielle Zuwendungen durch Unternehmen und Dritte sind grundsätzlich über das Vereinskonto abzuwickeln. Die Entgegennahme von Bargeld oder umgewandelten Sachwertleistungen von Vorstand oder einzelnen Vereinsmitgliedern wird grundsätzlich untersagt. Eine Spendenbescheinigung darf nur durch den Kassenwart ausgestellt werden und wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter gezeichnet.
Um eine regionale Abschöpfung der Sponsoren und der Verschwendung von monetären Spendenzuwendungen zu vermeiden, wird ein Spendenrück-lagensystem (SRS) eingeführt. Demnach werden von allen Geldspenden 50 % als Solidaritätsbeitrag für Veranstaltungen zurückgehalten und im Bedarfsfall eingesetzt. Die restlichen 50% der Spendengelder, werden für die laufenden Betriebskosten und Reparaturen eingesetzt.
§ 13 - Zuschüsse
Zuschüsse der Gemeinde und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem
Verein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine Zweckbe-stimmung getroffen.
§ 14 - Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr wird möglichst bargeldlos über das Vereinskonto abgewickelt. Über jede Einnahme und Ausgabe ist ein Beleg zu erstellen.
§ 15 - Vereinsjugend
Wird in einer Jugendordnung separat geregelt
§ 16 - Vereinspatenschaft
Dem Vorstand ist es möglich, prominenten Menschen aus Politik, Film, Fernsehen und Sport die Vereinspatenschaft anzubieten. Ziel dieser Patenschaft ist es, das der Pate den Verein in der Öffentlichkeit bekannt macht und man so möglichst viele Menschen erreicht. Ein Pate übernimmt zwar die Patenschaft, muss aber nicht unbedingt Mitglied des Vereins werden.
§ 17 - Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde in der Gründungsversammlung am 27.11.2022 beschlossen. Änderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Für die Änderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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